SATZUNG des SV "Einheit" Lüttewitz e.V.
Die Satzung wurde von der Delegiertenversammlung des SV "Einheit" Lüttewitz e.V. am 30. Mai 1990 in Lüttewitz beschlossen.
1. Neufassung auf der Mitgliederversammlung am 03. September 1992 in Lüttewitz.
2. Neufassung auf der Mitgliederversammlung am 11. April 1994 in Lüttewitz.
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 01.02.1978 gegründete Verein führt seit dem 30. Mai 1990 den Namen SV "Einheit" Lüttewitz e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lüttewitz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Döbeln (Register-Nummer: 17) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind blau - weiß.
5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landessportbundes Sachsen und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Vereinszweck ist die Pflege, und die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
· ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
· außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)
4 Erwerb und Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
· die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
· die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
· mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsrat zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
6 Beiträge und Dienstleistungen
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes, über 16 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Landessportbund Sachsen.
5. Das Verhalten der Mitglieder im Sportkomplex wird durch die Hausordnung und den Nutzungsvertrag geregelt.
8 Organe
Die Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung
· der Vereinsrat
· der Vorstand
9 Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Dorfzeitung und durch Aushang im Sportkomplex Lüttewitz unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
· Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
· Entlastung des Vorstandes
· Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters)
· Wahl der Kassenprüfer
· Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß 6 der Vereinssatzung
· Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingegangene Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn, zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassungen (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.
10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
· das Interesse des Vereins erfordert
· die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
11 Vereinsrat
1. Dem Vereinsrat gehören an:
a) die Hitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
2. Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens viermal im Jahr durchzuführen.
3. Dem Vereinsrat obliegt:
a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
c) die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
d) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
e) die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
12 Vorstand
1. Den Vorstand bilden
· der 1. Vorsitzende
· der stellvertretende Vorsitzende
· der Schatzmeister
· der Schriftführer
· der Öffentlichkeitsreferent
· der Abteilungsleiter
· der Vereinsjugendleiter
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
· der 1. Vorsitzende
· der stellvertretende Vorsitzende
· der Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Satzungsgemäßen Neuwahl im Amt
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
13 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vereinsrat für den Erlass der Ordnungen zuständig.
14 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dem feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß §30 BGB.
3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
4. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen.
15 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß 5 Ziffer 3 der Satzung
16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege das Vereins sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lüttewitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. April 1994 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 03. September 1992. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Bestätigung: 
